Willkommen bei VOLKSINITIATIVE-UNTERSCHRIFT.CH!

Unbenanntes Dokument

Sie möchten eine neue Volksinitiative lancieren?

Senden Sie mir alle nötigen Informationen per Email an volksinitiative@volksinitiative-unterschrift.ch, um Ihre Initiative aufschalten zu können. Beachten Sie aber: Unterschriftensammlungen zu Volksinitiativen können gültig überhaupt erst gestartet werden, nachdem die Bundeskanzlei Text, Titel und rückzugsberechtigtes Urheberkomitee der Initiative mindestens in allen drei Amtssprachen im Bundesblatt veröffentlicht hat. Siehe E31 unten!

Was Sie beim Start einer Volksinitiative beachten müssen: Gemäss Auskunft vom 13. Februar 2009 der Bundeskanzlei, Sektion politische Rechte und "Leitfaden zu eidgenössischen Volksinitiativen" Stand 1. Dezember 2004:

(die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit)

Vor dem Start einer Initiative sind u.a. folgende Schritte zu beachten:

*

Das Initiativkomitee setzt sich aus mind. 7 max. 27 Stimmberechtigten zusammen

*

Das Komitee einigt sich auf einen definitiven Initiativtext - im Falle einer formulierten Volksinitiative : konkreter Textvorschlag für eine Verfassungsänderung. (Es gibt auch die Möglichkeit eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung einzureichen). Neben dem Initiativtext benötigt die Initiative auch einen Titel - dieser darf weder irreführend sein noch persönliche oder kommerzielle Werbung enthalten oder zu Verwechslungen Anlass geben.

*

Die Bundeskanzlei übernimmt die Übersetzung ins Französische und Italienische des definitiven Initiativtextes und -titels (bitte beachten Sie, dass wir keine provisorischen Texte und Titel übersetzen können). Das Initiativkomitee überprüft die Übersetzungen. Sind die Übersetzungsarbeiten abgeschlossen, reicht das Initiativkomitee uns das Muster einer Unterschriftenliste und eine schriftliche Erklärung der Komiteemitglieder über Ihre (unwiderrufliche) Mitgliedsart im Initiativkomitee ein. Danach führt die Bundeskanzlei die so genannte Vorprüfung durch, welche mit der Vorprüfungsverfügung der Bundeskanzlerin endet.

*

Sobald die Vorprüfung im Bundesblatt publiziert ist, haben Sie 18 Monate Zeit, um mind. 100'000 gültige Unterschriften zu sammeln, durch die Gemeinden bescheinigen zu lassen und bei der Bundeskanzlei (d.h. bei uns) einzureichen.


Rechtsstufe und Schranken gemäss "Leitfaden zu eidgenössischen Volksinitiativen" der Bundeskanzlei Sektion politische Rechte:

C1

Einzige Möglichkeit: Verfassungsänderung!

Eine Volksinitiative kann einzig auf eine Aenderung der Bundesverfassung abzielen
(vgl. Art. 138 und Art. 139 sowie Art. 140 Abs. 2 Bstt. a und b BV).

C2

Verkappte Gesetzesinitiativen

Gesetzesinitiativen lässt die Bundesverfassung nicht zu; die Bundesversammlung hat indessen noch nie eine Volksinitiative für ungültig erklärt, die ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ändern wollte, sofern sie die Revision dieses untergeordneten Erlasses in Form einer Verfassungsänderung beantragte.

C3

Völkerrechtliche Schranken

Keine Volksinitiative darf zwingendes Völkerrecht verletzen (neu Art. 139 Abs. 2 Art. 173 Abs. 1 Bst. f, Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV; vgl. BBI 1994 III 1495f, 1996 | 1355, 1997 | 446f). Zu diesen unantastbaren Normen des Völkerrechts gehören die Verbote von Aggressionskrieg, Folter, Völkermord und Sklaverei, das Non Refoulement-Gebot, die notstandsfesten Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Grundzüge des humanitären Kriegsrechts. Volksinitiativen, welche gegen diese Normen verstossen, müssen von den eidgenössischen Räten ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden.

C4

Einzige Möglichkeit: Verfassungsänderung!

Keine Volksinitiative darf mehrere Begehren in sich vereinigen, zwischen denen kein innerer sachlicher Zusammenhang besteht (neu Art. 139 Abs. 2, Art. 173 Abs. 1 Bst. f und Art. 194 Abs. 2 BV; Art. 75 BPR; BBI 1977 II 919, 1995 III 570). Volksinitiativen, welche dagegen verstossen, müssen von den eidgenössischen Räten ganz oder teilweise ungültig erklärt werden.

C5

Sachliche Unmöglichkeit

Keine Volksinitiative darf sachlich oder zeitlich völlig Undurchführbares verlangen; sonst riskiert sie, ungültig erklärt zu werden; denn undurchführbare Aufgaben können nicht in den Bereich staatlicher Tätigkeit fallen (vgl. BBI 1986 | 158, 1988 III 748).

C6

Was tun im Zweifelsfall

Ueber die Ungültigkeit einer Volksinitiative entscheiden einzig die eidgenössischen Räte, und sie tun es erst nach dem Zustandekommen einer Volksinitiative. Damit Sie nicht Gefahr laufen, Geld und persönliches Engagement für eine Unterschriftensammlung umsonst einzusetzen, empfiehlt es sich daher, im Zweifelsfall bereits vor dem Start zur Unterschriftensammlung eine Dozentin oder einen Dozenten für Staastsrecht an einer schweizerischen Universität um eine Beurteilung zur Frage anzugehen, ob Ihre geplante Volksinitiative keine der unter C3-C5 hiervor und unter D4 hiernach erwähnten Schranken verletzt und die vollumfängliche oder teilweise (vgl. neu Art. 139 Abs. 2 BV) Ungültigerklärung bewirken könnte.

D1

Ausgearbeiteter Entwurf

Der ausgearbeitete Entwurf ist für die Urheberschaft der Initiative eine vorteilhafte Form, weil die Behörden daran kein Jota mehr ändern dürfen (Art. 99 ParlG) und weil es nurmehr von den Urheberinnen und Urhebern selbst abhängt, ob eine gültige Initiative nach dem Zustandekommen zurückgezogen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e und Art. 73 abs. 1 BPR) wird oder aber zur Abstimmung gebracht werden muss.

D2

Betroffene Verfassungsbestimmungen

Vor der Lancierung einer Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist es unerlässlich, die Bundesverfassung detailliert zu studieren und sämtliche Bestimmungen einschliesslich der Uebergangsbestimmungen herauszunotieren, die von der in aussicht genommenen Initiative ausdrücklich oder stillschweigend, unmittelbar oder mittelbar tangiert werden.

D3

Allgemeine Anregungen

Zur Lancierung von Volksinitiativen in form der allgemeinen Anregung ist nur zu raten, sofern die Urheberinnen und Urheber die Initiative nicht auf eine baldige Realisierung ihres Anliegens erpicht sind oder darüber keine hinreichend klaren Vorstellungen haben. Gewichtigster Nachteil der allgemeinen Anregung ist die Ungewissheit darüber, ob - und wenn ja wie - der geäusserte Wunsch hinterher von den eidgenössischen Räten überhaupt erfüllt wird; im Extremfall könnte die Realisierung selbst einer vom Volks angenommenen Initiative völlig legal an Detaildifferenzen zwischen den Räten scheitern. (Die "Münchensteiner Zivilidienstinitiative ist diesem Schicksal 1976/77 nur knapp entronnen.) Die neuen Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative (Volksabstimmung vom 9. Februar 2003) dürften, soweit sie nicht direkt anwendbar sind, kaum vor 2006 in Kraft treten.

D4

Vermischungsverbot

Die beiden Formen (ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung) dürfen nicht miteinander vermischt werden, weil die Initiative sonst von der Bundesversammlung ganz oder teilweise für ungültig zu erklären ist (alt Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV, Art. 75 Abs. 1 und 3 BRP; dazu vgl. hiervor C6)

D5

Unterschriftensammlung. Rechtliche Erfordernisse und Rechtsfolgen



Form

Unterschriftenqorum

Sammeldauer

Behandlungsfristen

Bis zur Verabschiedung der Verfassungsänderung durch die eidgenössischen Räte

Für die Durchführung der Volksabstimmung durch den Bundesrat

Grundsatzentscheid

Konkretisierung

Ausgearbeiteter Entwurf

100'000

18 Monate

unnötig: wird übersprungen!

30 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit von 1 Jahr

10 Monate nach Verabschiedung in den eidg. Räten; diese können diese Frist verlängern, wenn die einen indirekten Gegenentwurf beraten

Allgemeine Anregung

100'000

18 Monate

2 Jahre

2 Jahre seit Zustimmung zur Volksinitiative; kein Rechtsmittel zur Durchsetzung

30 Monate seit Zustimmung zur Volksinitiative, kein Rechtsmittel zur Durchsetzung

E1

Verfahrensdauer und -ablauf

Das Vorprüfungsverfahren bei der Bundskanzlei dauert in aller Regel drei Monate, die dem Start zur Unterschriftensammlung vorgeschaltet sein müssen. Aendern die Urheberinnen oder Urheber nach der Einreichung ihren Initiativtext, so beginnt diese Frist von vorne zu laufen.

E11

Die ersten sieben Wochen sind für die Uebersetzung und Bereinigung des Initiativtextes und -titels in allen Amtssprachen reserviert. Innert ungefähr zehn Tagen erstellt die Bundeskanzlei einen ersten Uebersetzungsvorschlag und unterbreitet ihn den Initiatntinnen oder Initianten zur Stellungnahme. Anschliessend werden die Differenzen per Faxkorrespondenz, in Telephongesprächen oder Briefwechseln, notfalls in einer gemeinsamen Sitzung bereinigt (3.-7. Woche). Es ist daher sehr wichtig, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Urheberschaft in den Wochen des Vorprüfungsverfahrens leicht erreichbar sind.

E12

Die eigentliche Vorprüfung beginnt erst, wenn der Initiativtext in allen Sprachen im Einvernehmen mit den Initiantinnen und Initianten bereinigt. ist. Sie dauert wenige Tage, sofern nicht der Titel problematisch (vgl. hiervor B21) ist, und endet mit der Verfügung des Bundeskanzlers (vgl. hiernach E46), die den Initiantinnen und Initianten umgehend schriftlich eröffnet wird.

E13

14 Tage nach ihrem Erlass wird die Vorprüfungsverfügung im Bundesblatt veröffentlicht. Bis zum Start der Unterschriftensammlung am Tage der Veröffentlichung im Bundesblatt haben die lancierenden Personen noch zeit, die Unterschriftenlisten drucken zu lassen und zu verteilen und organisatorische und publizistische Vorkehren zu treffen; hingegen dürfen noch keine Unterschriften gesammelt werden.

E3

Startschuss Publikation

E31

Unterschriftensammlungen zu Volksinitiativen können gültig überhaupt erst gestartet werden, nachdem die Bundeskanzlei Text, Titel und rückzugsberechtigtes Urheberkomitee der Initiative mindestens in allen drei Amtssprachen im Bundesblatt veröffentlicht hat.

E32

Falls das Initiativkomitee dies wünscht, lässt die Bundeskanzlei den Initiativtext ins Rätoromanische (Romantsch grischun) übersetzen und veröffentlicht diese romanische Fassung im deutschsprachigen Bundesblatt. Massgebend bleiben in diesem Fall jedoch die deutsche und italienische Fassung; auf allfälligen romanischsparchigen Unterschriftenlisten sollten sie sicherheitshalber mitaufgedruckt werden.

F

Planung der Unterschriftensammlung

F1

Unterschriftenlisten

F11

Bereits der Druck der Unterschriftenliste präjudiziert das Ergebnis Ihrer Unterschriftensammlung! Die Erfahrung zeigt, dass die Wahl der richtigen Unterschriftenliste beispielsweise auf die Anzahl jener Unterschriften, die hinterher von den Behörden gestrichen werden müssen, oder auch bereits auf den Rücklauf unterzeichneter Unterschriftenbogen zum Initiativkomitee erheblichen Einfluss hat. In der Regel bringen drei Typen von Unterschriftenlisten gute Sammelergebnisse: Unterschriftenlisten mit 25 Zeilen, solche mit 5 Zeilen und Unterschriftenkarten mit einer einzigen Zeile. Sie sind je auf ein bestimmtes Zielpublikum zugeschnitten.